Durch die seit dem Jahre 2004 sich entwickelnde Rechtsprechung können für den Bauunternehmer Nachteile und unübersichtliche Rechtssituationen entstehen, wenn er die VOB/B in den Vertrag mit dem Privatkunden einbringt. Die jahrzehntelange Gepflogenheit, dem Kunden ein Exemplar der VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung zu übergeben, hilft dem Unternehmer nicht mehr. Nach übereinstimmender Auffassung sollte der Unternehmer seine Vertragsabwicklung mit dem Privatkunden (Verbraucher) nur noch nach den Regeln des BGB gestalten. Mit der Einfügung des Bauvertragsrechtes in das BGB per 1.1.2018 ist dies möglich. Einige wenig bekannte Fallen (wie z.B. die vergessene Planung notwendiger Leistungen oder aus dem Widerrufsrecht des Auftraggebers) können einfach und praxisgerecht umgangen werden.
Über den Autor
Professor für Baubetrieb, Baumanagement, Vergabe- und Vertragswesen, Bausanierung, Ablaufplanung - Terminsteuerung
Fachhochschule Mainz
geb. 1948, Gera